27. August 2025
Motion Fabian Schütz, SVP, Windisch (Sprecher), Patrick von Niederhäusern, SVP, Brugg, Tim Voser, FDP, Neuenhof, vom 3. Juni 2025 betreffend Gleichstellung des Aargauer Kantonspersonals bei der Handhabung des 1. Mai als Feiertag. Änderung von § 32 (Feiertage) der Personal- und Lohnverordnung (PLV) sowie § 40 VALL; Ablehnung beziehungsweise Entgegennahme als Postulat
I.
Text und Begründung der Motion wurden den Mitgliedern des Grossen Rats unmittelbar nach der Einreichung zugestellt.
II.
Der Regierungsrat lehnt die Motion mit folgender Begründung ab beziehungsweise ist bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen:
Vorbemerkungen
Mit der Motion wird der Regierungsrat aufgefordert, den Nachmittag des 1. Mai als bezahlten Feiertag für das kantonale Personal und die Lehrpersonen zu streichen. Dies würde eine Änderung von § 32 Abs. 1 der Personal- und Lohnverordnung (PLV) respektive § 40 der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) und allenfalls weiteren damit verbundenen personalrechtlichen Regelungen erfordern.
Die Motionäre begründen ihren Auftrag zur Abschaffung des freien Nachmittags des 1. Mai mit einer Privilegierung der Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung sowie einer unverhältnismässigen Konkurrenzierung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) auf dem Arbeitsmarkt in Zeiten des Fachkräftemangels. Weiter berechnen sie, dass der freie halbe Tag bei 12’987 Vollzeitstellen einen Gegenwert von 25 Vollzeitstellen ausmache und der Kanton bei einem Verzicht mittelfristig weniger neue Stellen schaffen müsste.
Der 1. Mai ist kein nationaler und im Kanton Aargau auch kein kantonaler Feiertag. Die (24.133) Motion der SP-Fraktion (Sprecher Stefan Dietrich, Bremgarten) vom 23. April 2024, welche die Einführung des 1. Mai als gesetzlichen (kantonalen) Feiertag für den ganzen Kanton Aargau forderte, hat der Grosse Rat am 27. August 2024 abgelehnt. Dies unter anderem, weil der Kanton Aargau in § 6 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Arbeitsrecht (EG ArR) bereits acht kantonale Feiertage, welche den Sonntagen gleichgestellt sind, bestimmt hat. Die Kantone haben gemäss Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) das Recht, zusätzlich zum Bundesfeiertag, höchstens acht weitere kantonale Feiertage zu bestimmen.
Für den Kanton Aargau als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber ist das Arbeitsgesetz und damit auch das darauf basierende EG ArR grundsätzlich nicht anwendbar. Er hat jedoch als Arbeitgeber in Anlehnung an das EG ArR für alle seine Mitarbeitenden und die Lehrpersonen nebst dem Bundesfeiertag im ganzen Kanton die folgenden acht Tage als kantonale Feiertage definiert: Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag, Neujahr, Berchtoldstag, Weihnachten und Stephanstag.
Nebst diesen acht kantonalen Feiertagen können Arbeitgebende für ihre Mitarbeitenden weitere zusätzliche Tage als Ruhetage beziehungsweise Feiertage ohne Gleichstellung mit Sonntagen bestimmen. Auf dieser Grundlage hat der Kanton Aargau als Arbeitgeber im Jahr 1969 den «staatlichen Bediensteten» den Nachmittag des 1. Mai frei gegeben. In der Verordnung zum Dekret über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 19. Juni 1972 ist der 1. Mai als «zusätzlicher halber Freitag» aufgeführt. Dies geschah in einer Zeit als verschiedene Nachbarkantone (unter anderem Basel-Landschaft im Jahr 1969, Zürich im Jahr 1971) den 1. Mai als kantonalen Feiertag eingeführt haben.
Haltung des Regierungsrats
Dem Regierungsrat ist es ein Anliegen, als Arbeitgeber für marktfähige und gegenüber dem wirtschaftlichen Umfeld sowie den umliegenden Kantonen ausgewogene Anstellungsbedingungen für seine Mitarbeitenden und für die Lehrpersonen zu sorgen.
Die Streichung des freien Nachmittags des 1. Mai als isolierte Massnahme kann bei den über 17’000 betroffenen Mitarbeitenden und Lehrpersonen zu Unverständnis führen, was auch Auswirkungen auf die Motivation haben kann.
In seinem Entwicklungsleitbild (ELB) 2025–2034 bezeichnet der Kanton einen gesunden Kantonshaushalt und eine leistungsfähige Verwaltung als das Fundament für die langfristige Pflege des Lebensraums und für einen starken Arbeits-, Wirtschafts- und Forschungsstandort Aargau. Mit der nachhaltigen Stärkung dieses Fundaments ist sichergestellt, dass öffentliche Aufgaben auch in Zukunft in guter Qualität erfüllt und Mehrwerte für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die Umwelt geschaffen werden. Dies kommt direkt und auch indirekt auch wieder den KMUs zugute.
Zurzeit wird die die Personal- und Lohnverordnung im Rahmen der Gesamtrevision Personalrecht einer umfassenden Prüfung unterzogen. Diese Verordnung regelt die Ausführungsbestimmungen zu Arbeitszeit, Ferien und Ruhe- und Freizeit der Mitarbeitenden. Der Regierungsrat schlägt daher vor, das Anliegen der Motionäre im Zuge des Revisionsprozesses zu prüfen und sich dabei auch konkret mit einer möglichen Streichung des freien Nachmittags am 1. Mai auseinanderzusetzen. Dabei sollen mit Blick auf die Arbeitgeberattraktivität die Feiertage und Ferientage des Arbeitgebers Kanton Aargau gesamtheitlich betrachtet, mit vergleichbaren Arbeitgebern verglichen und eine Schlechterstellung der Mitarbeitenden generell respektive gegenüber vergleichbaren Arbeitgebenden verhindert werden.
Dadurch kann sichergestellt werden, dass einerseits die Vorgaben des ELB und der HR-Strategie berücksichtigt und die für personalrechtliche Änderungen vorgeschriebene Anhörung bei den Mitarbeitenden ordentlich durchgeführt werden könnte.
Der Regierungsrat lehnt die Motion aus oben genannten Gründen ab, ist jedoch bereit, sie als Postulat entgegenzunehmen.
Konsequenzen der Umsetzung, insbesondere Auswirkungen auf die Aufgaben- und Finanzplanung
Die Motionäre weisen darauf hin, dass die Streichung des freien halben Tags am 1. Mai über alle 12’987 Vollzeitstellen mehr als 25 Vollzeitstellen ergeben. Dies ist rein rechnerisch korrekt. Da jedoch die Stellenprozente dezentral über alle Verwaltungsstellen und Gemeinden (Lehrpersonen) anfallen, lassen sich mit den sehr klein fragmentierten Stelleneinheiten nicht effektiv Stellen einsparen. Eine Umsetzung der Motion hätte daher weder kurz- noch langfristig Konsequenzen auf die Aufgaben- und Finanzplanung.
Vorgesehene Art der Umsetzung und geltende Frist
Die Umsetzung des vorliegenden Vorstosses würde eine Anpassung der PLV sowie der VALL bedingen. Anpassungen von Verordnungen liegen im Kompetenzbereich des Regierungsrats (§ 91 Abs. 2 Verfassung des Kantons Aargau [Kantonsverfassung, KV]). Gemäss §§ 43 und 45 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) respektive §§ 39 und 40 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) wäre bei der Änderung der PLV und der VALL eine personalrechtliche Anhörung bei den Mitarbeitenden, den Lehrpersonen, der Personalkommission und den Personalverbänden durchzuführen. Dafür würde eine zweijährige Frist gelten, innert welcher dem Regierungsrat die Vorlage zum Entscheid zu unterbreiten wäre (vgl. § 42 Abs. 3 lit. a Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung [Geschäftsverkehrsgesetz, GVG]).
Sollte der Vorstoss, wie vom Regierungsrat beantragt, als Postulat überwiesen werden, würde das Anliegen im Rahmen der geplanten Revision der PLV überprüft. Der Regierungsrat plant, die überarbeitete Verordnung per 1. Januar 2028 in Kraft zu setzen.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1’690.–.
